I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unserer Angebote und Vertragsabschlüsse, auch in laufender und zukünftiger Geschäftsverbindung. Sie werden spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung vom Besteller anerkannt und müssen nicht ausdrücklich vereinbart werden.
2. Abweichende Vereinbarungen wie Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen sowie abweichenden AGB oder Einkaufsbedingungen unserer Besteller wird hiermit ausdrücklich und endgültig widersprochen.
3. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
II. Verkaufsunterlagen und Preise
1. Unserer Angebote und Preislisten sind freibleibend und unverbindlich unter Vorbehalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
2. Unsere Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der zum Lieferzeitpunkt geltenden Mehrwertsteuer, Fracht und Verpackung nur für den jeweiligen Einzelauftrag. Sie gelten nur für die aufgeführten Leistungen, Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
3. Die von uns genannten Preise entsprechen der bisherigen Kostenlage. Sie gelten unter der Voraussetzung ungehinderter Auftragsausführung und gleichbleibender Lohn- und Materialkosten. Sollten bis zum Liefertag Kostensteigerungen eintreten, sind wir berechtigt die am Liefertag geltenden Preise zu berechnen. Sollte die Erhöhung der Preise die allgemeinen Lebenshaltungskosten erheblich überschreiten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Im nicht kaufmännischen Verkehr gilt dies nur, falls die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt.
III. Zahlungsbedingungen
1. Allgem. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse fällig, falls auf der Rechnung nicht anderslautende Vereinbarungen von uns bestätigt werden. Reine Lohnaufräge innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse.
2. Wir sind berechtigt vom Fälligkeitstage an Fälligkeitszinsen von 7% über dem Leitzins der EZB zu berechnen. Die Geltendmachung weitergehender Vertragsschäden bleibt davon unberührt.
3. Wird ein Auftrag in mehreren Teilabschnitten ausgeführt, sind wir berechtigt, die einzelnen Abschnitte gesondert zu berechnen. Bei Zahlungsverzug kann von uns die Lieferung bis zur Zahlung ausgesetzt werden.
4. Diskontfähige Wechsel oder Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und zahlungshalber an. Sämtliche sich hieraus ergebenden Kosten und Auslagen sind vom Besteller zu bezahlen. Wechsel und Schecks werden erst nach vorbehaltlosem Eingang des Nettoerlöses und nur in Höhe desselben gutgeschrieben.
5. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von einer etwaigen Zahlungsfrist, Stundung oder von der Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel oder sonstiger Papiere sofort fällig, wenn uns Umstände (z.B. Wechselprotest, Zahlungsrückstände) bekannt werden, die nach unserer Auffassung geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir können in diesem Fall sofortige Vorauszahlung und angemessene Sicherheitsleistung für etwa noch von uns ausstehende Lieferungen und Leistungen verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
6. Stellt der Besteller seine Zahlungen ein, gerät er in Konkurs oder strebt er ein Vergleichsverfahren an, so gelten alle von uns auf die noch offenstehenden Forderungen eingeräumten Rabatte, Bonifikationen und sonstige etwaige Vergünstigungen als nicht gewährt.
7. Soweit die Bestellung zum Betrieb eines Handelsgeschäftes des Bestellers gehört, ist dieser zur Geltendmachung eines Zurückbehaltes nicht befugt.
8. Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
IV. Lieferfristen und Selbstbelieferungsvorbehalt
1. Unsere Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbart. Sie setzen den Eingang aller für die Ausführung notwendigen Unterlagen, der vereinbarten Anzahlung, rechtzeitige Materialanlieferung, und die Erfüllung der sonstigen Vertragspflichten durch den Besteller voraus.
2. Unsere Lieferzeiten gelten ab Werk. Durch nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Bestellers verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise.
3. Unserer Lieferzusage steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. nachträglich eintretende Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Rohstoffverknappung, behördliche Maßnahmen, Streik, Aussperrungen usw., auch wenn diese bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigt uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder bei nicht nur vorübergehenden Hindernissen vom Vertrag zurückzutreten. Die abgegebene Erklärung unseres Vorlieferanten oder eines Unterlieferanten gilt als ausreichender Beweis dafür, daß wir an der Lieferung oder Leistung gehindert sind.
4. Lieferungen in Teilabschnitten ist zulässig. Jeder Teilabschnitt gilt als selbständiges Geschäft und bleibt ohne Einfluß auf den nicht erfüllten Teil des Auftrages . Zu den Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt.
V. Ausführung und Menge
1. Abweichungen hinsichtlich Material , Farbe, Gewicht, Abmessung, technischer Gestaltung oder ähnlichen Merkmalen bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand dadurch insgesamt für den Besteller zumutbar bleibt.
2. Im Übrigen verstehen sich alle Mengen-, Maß und technischen Angaben mit den handelsüblichen Toleranzen. Freimasstoleranzen nach DIN ISO 7168-m.
VI. Abnahmepflichten
1. Bei Annahmeverzug des Bestellers steht uns nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht zu, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe eines Satzes von 20% des Auftragswertes zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass nur ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt vorbehalten.
2. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit und Abnahmeterminen können wir spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von 3 Wochen nach, sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Massgabe der vorangegangenen Bestimmung zu verlangen.
VII. Versand und Gefahrenübergang
1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde erfolgen Verpackung und Versand stets nach unserem besten Ermessen .
2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald wir die Versandbreitschaft angezeigt haben, spätestens jedoch mit Beginn der Verladung auf das Transportmittel. Dies gilt auch soweit wir kostenfrei versenden.
3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware von uns auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert. Bei Transportschäden ist es Sache des Bestellers, unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei der zuständigen Stelle zu veranlassen und eventuelle Ansprüche , die wir auf Verlangen abtreten, geltend zu machen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen bleiben alle dem Besteller von uns gelieferten Gegenstände, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt sein sollte, unser Eigentum.
2. Wir sind Eigentümer der Vorbehaltsware, der Besteller ist Verwahrer. Der Besteller ist als Verwahrer insbesondere verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß zu sichern und zu pflegen und dabei darauf zu achten, dass keine Gefährdung von Sachen oder Personen möglich ist. Die möglichen Risiken sind ordnungsgemäss durch Versicherungen abzudecken.
3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Die verarbeitet Ware gilt als Vorbehaltsware.
4. Wird die Vorbehaltsware mit nicht von uns gelieferter Vorbehaltsware anderer Lieferanten verarbeitet, vermischt oder verbunden, überträgt der Besteller schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an der neuen Gesamtheit.
5. Der Besteller darf bis auf Widerruf die von uns gelieferten Waren und die aus Ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr weiterveräussern.
6. Die aus der Weiterveräusserung entstehenden Forderungen tritt der Besteller in Höhe unseres gesamten Kaufpreisanspruches schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen an uns zur Sicherung ab. Soweit die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt wurde, erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Eigentumsvorbehaltes zum Gesamtwert.
7. Hat der Besteller die Forderungen im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er an ihrer Stelle tretende Forderungen gegen den Factor an uns ab.
8. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht uns nicht nur für den anerkannten und abstrakten Schlusssaldo, sondern auch für den kausalen Saldo zu. Der Besteller tritt uns die Forderungen auf den Saldo im Sinne von §355 HGB in Höhe unserer fälligen Forderungen ab.
9. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unserer gesamten Forderungen um mehr als 20%, so geben wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
10. Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsgemäss nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Er ist zum Einzug auf alle Fälle dann nicht mehr berechtigt, wenn wir die Ermächtigung widerrufen oder die Abtretung offenlegen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (z.B. Verpfändung, Sicherungsübereignung) ist der Besteller nicht berechtigt. Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, über alle abgetretenen Forderungen Auskunft zu geben, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen, Anschrift, Höhe der Forderungen, Datum und Nummer der Rechnung zu erteilen, soweit über bestehende Globalzession Auskunft zu geben.
11. Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt wenn er bezüglich seiner Verpflichtung uns gegenüber in Verzug gerät oder Umstände eintreten, die uns nach Ziffer III,5 zu einer sofortigen Fälligstellung der Forderungen berechtigen. Auf Verlangen hat der Besteller die Vorbehaltsware an uns auf seine Kosten zu übergeben. Auch haben wir als mittelbare Besitzer der Vorbehaltsware das Recht zum Betreten der Räume des Bestellers und zur Wegnahme der Vorbehaltsware zu Sicherungszwecken, ohne das hierin sogleich ein Rücktritt vom Vertrag zu sehen ist.
12. Wir sind bevollmächtigt Werte des Bestellers, die unserer tatsächlichen Einwirkung unterliegen, als Sicherheit in Anspruch zu nehmen und zu verwerten.
13. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten. Er hat außerdem gegenüber dem Dritten auf das Bestehen des Eigentumsvorbehalt unverzüglich hinzuweisen.
14. Falls wir nach Massgabe vorstehender Bestimmungen von unserem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch machen, sind wir berechtigt die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen.
IX. Werkzeuge und Vorrichtungen
1. Für spezielle Werkzeuge und Vorrichtungen, die zur Erledigung von Aufträgen eines Bestellers durch uns oder in unserem Auftrag durch Dritte angefertigt oder zugekauft werden, wird der Besteller mit einem Werkzeugkostenanteil belastet. Wird vom Besteller innerhalb von 6 Monaten kein Auftrag entsprechend dem Angebot erteilt so sind wir berechtigt, die Differenz zwischen dem Werkzeugkostenanteil und den vollen Werkzeugkosten zu berechnen.
2. Soweit nichts anders vereinbart, bleiben wir Eigentümer der für den Besteller hergestellten Werkzeuge und Vorrichtungen. Diese werden ausschliesslich für Aufträge des Bestellers verwendet, solange er seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Unserer Verpflichtung zur Aufbewahrung erlischt 2 Jahre nach der letzten Teile-Lieferung mit dem Werkzeug.
3. Soll vereinbarungsgemäss der Besteller Eigentümer der Werkzeuge werden, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises auf ihn über. Die Übergabe an den Besteller wird durch unserer Aufbewahrungspflicht ersetzt.
4. Kosten für Prüfeinrichtungen, Lehren, Vorrichtungen und sonstigen Spezialeinrichtungen sind weder in den Werkzeugkosten noch in den Stückkosten enthalten. Soweit solche erforderlich sind sie vom Besteller kostenfrei bereitzustellen oder gemäss gesonderter Vereinbarung zu bezahlen. Bezüglich der Eigentumsverhältnisse und der Aufbewahrungspflicht gilt das zu den Werkzeugen Gesagte entsprechend.
X. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht
1. Wir leisten Gewähr für handelsübliche Beschaffenheit unserer Produkte. Unserer Muster und Proben sind stets unverbindlich. Ihre Eigenschaften gelten ebenso wie unsere Produktbeschreibungen nicht als zugesicherte Eigenschaften.
2. Von uns gelieferte Gegenstände sind unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort auf Fehler zu untersuchen, auch wenn Muster übersandt waren. Die Lieferung bzw. Leistung gilt als genehmigt, wenn offensichtliche Mängel, Mengendifferenzen oder eine offensichtliche Falschlieferung nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von acht Tagen nach dem Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, in jedem Fall aber vor Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, schriftlich bei uns gerügt werden. Versteckte Mängel hat der Besteller spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von acht Tagen nach Entdeckung schriftlich bei uns zu rügen, wenn er Kaufmann im Sinne des HGB ist.
3. Unsere Gewährleistung ist beschränkt auf Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Hierzu hat der Besteller in angemessener Weise Zeit und Gelegenheit zu geben. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung nachweislich fehl, oder wird die Beseitigung des Mangels infolge eines unverhältnismässig hohen Aufwandes von uns verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgänigmachung des Vertrages verlangen.
4. Weitergehende Ansprüche sind soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ausgeschlossen. Hiervon unbeschadet bleibt unsere Haftung für eventuell zugesicherte Eigenschaften.
5. Wir haften nicht für Schäden, die auf unsachgemäßer Verwendung und Lagerung, fehlerhaftem Einbau oder natürlicher Abnutzung beruhen. Durch vom Besteller oder Dritte ohne unsere Zustimmung vorgenommene Nachbesserungsarbeiten, sonstige Eingriffe und unsachgemässe Behandlung wird jede Gewährleistung von uns ausgeschlossen.
6. Ersetzte Ware oder Teile gehen in unser Eigentum über.
XI. Haftung
1. Im Falle unseres Verzuges oder einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit ist unsere Schadensersatzpflicht auf 10% des Wertes des betreffenden Teils der Lieferung beschränkt, es sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
2. Sonstige Schadensersatzanspruche ausser der unberührt bleibenden Haftung für zugesicherte Eigenschaften sind, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
3. Unserer Gebrauchsanweisungen oder sonstige Weisungen stellen nur allgemeine Richtlinien dar. Wegen der Vielfalt der Verwendungszwecke jedes einzelnen Produkts und wegen der jeweiligen besonderen Gegebenheiten obliegt dem Besteller die eigene Erprobung. Anwendungstechnische Unterstützung des Bestellers und Beratungen erfolgen unverbindlich.
XII. Schutzrechte
1. Der Besteller sichert zu, daß bei Gegenständen aller Art, die nach seinen Angaben hergestellt werden . gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er verpflichtet sich, uns gegebenenfalls von entsprechenden Ansprüchen im vollen Umfang freizustellen.
2. Unsere Entwürfe und Konstruktionsvorlagen dürfen nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung weitergegeben werden.
XIII. Erfüllungsort und Gerichtstand
1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung oder dem Einzelauftrag ist der Sitz unserer Firma.
2. Gerichtstand für alle Rechte und Pflichten, auch aus Wechsel und Scheck ist Öhringen, soweit die Besteller Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Personen sind, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben. Dies gilt auch für diejenigen, die für Verpflichtungen des Bestellers haften. Wir sind in allen Fällen berechtigt, gerichtlich auch am Ort des Bestellers vorzugehen.
3. Es gilt ausschliesslich deutsches Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ist ausgeschlossen.
XIV. Sonstiges
Die Unwirksamkeit einzelner vertraglicher Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Besteller und Lieferer verpflichten sich, den mit einer unwirksamen Klausel erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise, weitgehend zu sichern.
Martin Weiß Maschinenbau
Alte Straße 5
Fon 07946-567 / Fax 07946-1507
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